Satzungsänderung vom 22.10.2010
§ 7 Vorstand
6. Ist ein Mitglied im Marktrat Pyrbaum, so ist das Mitglied automatisch im Vorstand.
7. Anträge zum Marktrat/Marktgemeinde sind mit dem Vorstand abzustimmen. Hier ist eine einfache Mehrheit der bei der Sitzung anwensenden Mitglieder nötig.
Satzungsänderung vom 10.01.2010
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit mindestens 16 Jahren werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Auch juristische Personen können Mitglied werden, sofern sich aus ihrem eigenen Zweck kein Widerspruch zu den Zielen des Vereins ergibt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Kasse
2. Einnahmen
...Schüler, Studenten oder Rentner können gegen Nachweis vom Beitrag befreit werden.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen " Bürgerinitiative familienfreundlicher und lebenswerter Markt Pyrbaum".
2. Sitz des Vereins ist 90602 Pyrbaum
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
- die Erhaltung der Lebensqualität für die Pyrbaumer Bürgerinnen und Bürger, insbesondere der Familien.
- sicherer Schulweg
- Einwohner des Marktes werden bevorzugt in Unternehmen im Markt Pyrbaum beschäftigt
- Bewahrung des schönen Marktplatzes zwischen Rathaus, ev. und kath. Kirche in Pyrbaum
- allgemeine Verkehrsberuhigung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Einflussnahme auf Planungsvorhaben in Pyrbaum.
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- Kommunikation mit den politischen Parteien, mit zuständigen Behörden auf Landes- und Kommunalebene, und anderen relevanten gesellschaftlichen Gruppen.
3. Der Verein ist unabhängig, strebt aber die Zusammenarbeit mit demokratischen Parteien und Organisationen zur Förderung seiner Ziele an.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder führen ihre Tätigkeiten für den Verein ehrenamtlich aus.
7. Das Tätigkeitsfeld des Vereins beschränkt sich vorwiegend auf den Gemeindebereich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit mindestens 16 Jahren werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Auch juristische Personen können Mitglied werden, sofern sich aus ihrem eigenen Zweck kein Widerspruch zu den Zielen des Vereins ergibt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung).
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig, berührt aber nicht die Beitragszahlungen für das laufende Kalenderjahr.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 4 Kasse
1. Die Kasse wird vom Kassierer/in geführt. Einnahmen und Ausgaben werden in einem Kassenbuch geführt. Dem Vorstand ist jederzeit Einsicht zu gewähren.
2. Einnahmen
Beiträge:
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in Höhe von 10,- € festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. eines Kalenderjahres zu zahlen.
Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der anteilige Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen.
Für das laufende Jahr der Gründung des Vereins sind ebenfalls 10,- € zu entrichten.
Schüler, Studenten oder Rentner können gegen Nachweis vom Beitrag befreit werden.
3. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer/innen bestimmen. Die gewählten Kassenprüfer/innen prüfen zwei Wochen vor jeder Vorstandswahl die Kasse und berichten über die Prüfung in der Mitgliederversammlung.
4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem/r
- Stellvertretendem/r Vorsitzenden/r
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Bis zu 3 Beisitzer/innen
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 100,- € umfassen, muss ein Vorstandsbeschluss getroffen werden.
6. Ist ein Mitglied im Marktrat Pyrbaum, so ist das Mitglied automatisch im Vorstand.
7. Anträge zum Marktrat/Marktgemeinde sind mit dem Vorstand abzustimmen. Hier ist eine einfache Mehrheit der bei der Sitzung anwensenden Mitglieder nötig.
§ 8 Gesetzliche Vertretung des Vereins
Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder stellv. Vorsitzende/n
gemeinsam mit der / dem Kassenführer/in und Schriftführer/in.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Im Verhinderungsfall wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und kann beim Vorstand angefordert oder eingesehen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Anträge aus die Auflösung des Vereins bedürfen der Schriftform und müssen mit einer Frist von mindestens einem Monat auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Über das bestehende Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins wird ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung.
Die vorstehende Satzung wurde am 07.12.2007 verlesen und tritt ab 01.12.2007 in Kraft.
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